Halten und Parken § Vorschriften, Sanktionen & mehr
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verkehrsrechtinfo Redaktion
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- Die verkehrsrechtliche Basis für das Halten und Parken bildet § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Beim Halten darf man das Auto nicht verlassen oder mehr als drei Minuten stehen bleiben.
- Unter Parken versteht man das Abstellen eines Fahrzeuges für länger als drei Minuten.
- Beim Halten und Parken sollte prinzipiell der rechte Seitenstreifen benutzt werden.
- Das abgestellte Fahrzeug darf weder beim Halten noch beim Parken ein Hindernis für andere sein.
- Auf Kurzparkplätzen darf das Kraftfahrzeug nur für eine bestimmte Zeitspanne abgestellt werden.
- Auf Kurzparkplätzen darf das Bei Privatparkplätzen ist das Parken für unbefugte Personen verboten.nur für eine bestimmte Zeitspanne abgestellt werden.
Rechtsgrundlage zum Halten und Parken
In § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden sich die Regelungen zum Halten und Parken. Dort ist nicht nur die verkehrsrechtliche Abgrenzung zwischen Halten und Parken, sondern auch die Definition dessen, was in diesem Zusammenhang als ein Halteverbot und als ein Parkverbot gilt. Zudem gibt es dort auch Bestimmungen für Fahrer von LKWs hinsichtlich des Abstellens ihres Fahrzeuges. Auch entsprechende Verkehrszeichen, die das Stehenbleiben von Autos und anderen Kraftfahrzeugen regeln, werden durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben. Das ordnungswidrige Halten oder Parken nimmt einen erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit, da andere Verkehrsteilnehmer dadurch unter anderem eine eingeschränkte Sicht haben.
Was versteht man unter dem Begriff “Halten”?
Das Halten wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) als “gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist”, bezeichnet. Es ist also notwendig, dass der Verkehrsteilnehmer selbst beschließt, das Fahrzeug aus dem Fließverkehr zu entfernen, damit die Handlung auch zum Halten im rechtlichen Sinne zählt. Zudem darf das Kraftfahrzeug weder verlassen noch mehr als drei Minuten abgestellt werden, damit lediglich ein Halten und nicht ein Parken eines Fahrzeuges vorliegt. Das Halten wird im Alltag oft dafür verwendet, um Personen ein- oder aussteigen zu lassen, wodurch Verstöße in diesem Zusammenhang relativ häufig vorkommen.
Wann das Abstellen/Stehenbleiben eines Fahrzeuges als Parken zählt
Die verkehrsrechtliche Bedeutung des Parkens ergibt sich aus der Abgrenzung zum Haltevorgang. Dementsprechend versteht man darunter, dass der Fahrzeugführer entweder für einen längeren Zeitraum erheblichen Abstand von seinem Kraftfahrzeug nimmt oder länger als drei Minuten nicht weiterfährt. Wer also länger als drei Minuten in seinem Auto sitzt, aber die Fahrt nicht fortsetzt, oder neben seinem abgestellten Auto steht, der parkt gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Ausdruck “Parken” bedeutet im Alltag zwar meistens das längere Entfernen vom Kraftfahrzeug, umfasst aber genauso Situationen, in denen sich der Autofahrer noch im Fahrzeug aufhält. Da Verkehrsteilnehmer ihr Kraftfahrzeug beim Parken aber eben meist länger verlassen, gibt es auch Parkplätze, um die Verkehrslage besser regeln zu können. Allerdings sind nicht alle Parkplätze für jede Person zugänglich, denn besonders Firmen haben oft Privatparkplätze für ihre Mitarbeiter.
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Vorschriften und Verbote rund um das Halten und Parken
Damit Verkehrsteilnehmer auf der sicheren Seite sind, müssen sie wissen, wo sie halten und an welchen Stellen sie wie lange parken dürfen. Ebenfalls ist es unerlässlich, die Orte zu kennen, an denen es ein Halteverbot oder ein Parkverbot gibt. Es gilt gemäß § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass man für das Halten und Parken grundsätzlich den rechten Seitenstreifen inklusive vorhandener Parkstreifen, wenn diese genügend befestigt sind, nutzen soll. Ansonsten muss man dafür an den rechten Fahrbahnrand heranfahren. Auch wenn es in Ausnahmefällen erlaubt ist, auf einem Gehwgh zu parken, muss dafür außer in Einbahnstraßen ebenfalls die rechte Seite verwendet werden. Gibt es zudem auf der rechten Seite Schienen oder beziehungsweise in einer Einbahn dürfen Autofahrer links halten und parken.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt allerdings noch weitere Richtlinien zum Halten und Parken fest. So ist es eine Grundregel, dass jeder Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug platzsparend abstellen muss. Zudem hat bei der Suche nach einem Parkplatz jener Fahrer den Vorrang, der zuerst an der Parklücke ankommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Autofahrer noch andere Fahrbewegungen machen muss, um einparken zu können beziehungsweise wenn er kurz an der Parklücke vorbeifährt, um im Rückwärtsgang einzuparken. Es gibt also folgende wesentlichen Regelungen für das Halten und Parken auf deutschen Straßen:
- prinzipiell auf dem rechten Seitenstreifen
- in Einbahnstraßen und bei Schienen auf der rechten Seite darf man links sein Auto abstellen
- so platzsparend wie möglich
- bei Parklücken: wer zuerst da ist, hat Vorrang
Vorgaben beim Halten
Es heißt in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass das Halten eines Kraftfahrzeuges unter anderem an übersichtlichen und engen Straßen verboten ist. Dies liegt darin begründet, dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges, selbst wenn der Fahrer im Auto bleibt und nur kurz stehen bleibt, die Straßenstelle dadurch noch schmaler und unübersichtlicher für andere Verkehrsteilnehmer wird. Wenn jemand sein Fahrzeug zudem in einer scharfen Kurve abstellen würde, würde dies ein großes Hindernis darstellen und andere Personen im Straßenverkehr enorm beeinträchtigen beziehungsweise sogar gefährden. Auch an Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und auf den Ein- und Ausfädelungsstreifen existiert ein striktes Halteverbot. Zusammenfassend darf man also an folgenden Orten im Straßenverkehr nicht halten:
- Straßenstellen, die unübersichtlich und schmal sind
- in scharfen Kurven
- auf einem Bahnübergang
- in und vor Feuerwehrzufahrten, die amtlich gekennzeichnet sind
- Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- unzulässig in zweiter Reihe halten
- an Straßenstellen, an denen es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen verboten ist
Die Verkehrszeichen, die Personen im Straßenverkehr das Halten untersagen, werden in ein eingeschränktes und absolutes Halteverbot unterteilt. Ein eingeschränktes Halteverbot, das durch das Verkehrszeichen 286 angezeigt wird, verbietet Verkehrsteilnehmern innerhalb dieser Zone das Halten ihres Fahrzeuges außer für schnelle Be- und Entladungen und das Ein- oder Aussteigen. In einem absoluten Halteverbot darf hingegen auch für diese Zwecke das Auto nicht einmal kurzfristig abgestellt werden.
Verstöße gegen Parkregelungen
Für das unrechtmäßige Parken sind grundsätzlich ähnliche Aspekte wie beim Halten relevant. Dementsprechend darf das abgestellte Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer kein Hindernis darstellen und die Verkehrssicherheit negativ beeinflussen. Da beim Parken das Fahrzeug an sich länger als beim Halten stehen bleibt, gelten nach § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch weitere Verbote. So ist es Autofahrern zum Beispiel nicht erlaubt, an Kreuzungen oder Einmündungen innerhalb von acht Metern vor und hinter dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zu parken. Befindet sich rechts neben der Fahrbahn ein Radweg, so reduziert sich dieser Abstand auf fünf Meter. Auch vor Ein- und Ausfahrten eines Grundstücks beziehungsweise auf engen Fahrbahnen gegenüber ist das Parken verboten. Folgende Handlungen zählen also unter anderem zum Falschparken:
- Parken, wo auch ein Halteverbot herrscht
- Abstellen des Fahrzeuges vor Aus- oder Einfahrten von Grundstücken
- Zu nah an einer Kreuzung
- Parken in zweiter Reihe (Ausnahme: Taxifahrer)
Sonderfälle von Halten und Parken
Es gibt auch besondere Richtlinien für bestimmte Standorte zum Halten und Parken. Diese zeichnen sich zum Beispiel dadurch aus, dass man sein Kraftfahrzeug nicht unbegrenzt dort abstellen darf. Sie umfassen ebenfalls jene Stellplätze, die nur für eine bestimmte Kategorie von Autofahrern, zum Beispiel für Kunden, bestimmt sind. Auch das Abstellen des Fahrzeuges gegen eine entsprechende Gebühr beziehungsweise die Regelungen zum Halten und Parken für größere und schwere Kraftfahrzeuge, also für LKWs, gehören dazu. Im Anschluss werden folgende Sonderfälle hinsichtlich des Haltens und Parkens genauer beschrieben:
- Kurzparkzone
- Privatparkplatz
- Halten und Parken mit dem LKW
Kurzpark- und Parkraumbewirtschaftungszone
In einer Kurzparkzone darf ein Fahrer sein Auto nur für eine bestimmte Zeit abstellen. Dabei muss man auch meistens die Parkscheibe verwenden, damit das Auto nicht möglicherweise sogar abgeschleppt wird. Alternativ kann es auch sein, dass man sich einen Parkschein an einem entsprechenden Automaten holen muss und diesen statt einer Parkscheibe ins Fahrzeug legen muss. Manche Parkplätze sind nicht unbedingt zeitlich begrenzt, allerdings gebührenpflichtig. Dies ist bei Stellplätzen in einer sogenannten Parkraumbewirtschaftungszone der Fall, wofür Autofahrer ebenfalls einen Parkschein brauchen, der belegt, dass man auch tatsächlich für das Halten und Parken gezahlt hat.
Welche Berechtigungen man auf einem Privatparkplatz hat
Im Gegensatz zu einem Parkplatz, auf dem man nur für einen festgelegten Zeitraum oder nur durch entsprechende Gebühren sein Auto abstellen darf, ist ein Privatparkplatz für eine bestimmte Personengruppe gedacht. Zu dieser Art von Abstellplätzen beim Halten und Parken zählen zum Beispiel die Kundenparkplätze von Supermärkten oder Dienstleistern. Auch größere Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern oft einen Privatparkplatz zur Verfügung. Wer also sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld.
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Was müssen LKW-Fahrer beim Abstellen berücksichtigen?
Lenker eines LKWs müssen beruflich bestimmte Pausen einhalten, wobei das Fahrzeug auch schon mal länger parkt. Fahrer eines Lastkraftwagens müssen im Zusammenhang mit dem Halten und Parken durch die Größe und das Gewicht ihres Kraftfahrzeuges allerdings besondere Vorschriften beachten. Für LKW-Fahrer bestimmen folgende Faktoren die Richtlinien für das Abstellen des Fahrzeuges: Ort, Dauer, Tageszeit und Gewicht. So ist es innerhalb eines Ortes Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 Tonnen und mit Anhängern mit mehr als 2 Tonnen in reinen Wohn-, in Erholungs-, in Klinik- und in Kurgebieten zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, zu halten oder zu parken. Diese Regelung wird allerdings auf speziell gekennzeichneten LKW-Abstellplätzen aufgehoben. Außerhalb von Ortschaften gibt es oft auf Raststätten solche besonderen Parkplätze für Lastkraftwagen.
Sanktionen für Falschparken
Wer sich nicht an die Regeln zum Halten und Parken hält, wird im deutschen Verkehrsrecht auch nicht gerade glimpflich behandelt. Denn abgesehen von den typischen verkehrsrechtlichen Maßnahmen, wie dem Bußgeld oder Punkten in Flensburg, kann beim Falschparken zusätzlich auch noch das Abschleppen des Fahrzeuges hinzukommen. Dies ist nicht nur an sich ärgerlich, sondern führt auch zu zusätzlichen Kosten für denjenigen, der den Regelverstoß begangen hat. Der betroffene Autofahrer muss dann zunächst herausfinden, wo sein Kraftfahrzeug hingebracht wurde.
Die Höhe der verkehrsrechtlichen Maßnahmen wird analog zu anderen Ordnungswidrigkeiten auch bei Verstößen gegen die Regelungen zum Halten und Parken durch gewisse Faktoren bestimmt. Dies bedeutet, dass es immer dann ein höheres Bußgeld gibt, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch beeinträchtigt oder sogar gefährdet werden. Die Strafe erhöht sich zudem auch, je länger ein Auto unzulässig abgestellt wird. Die Bußgelder für die Missachtung der Halte- und Parkregeln reichen gemäß der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) von mindestens 10 Euro bis maximal 110 Euro.
So kann Sie ein Anwalt unterstützen
Erhält man einen Bußgeldbescheid, weil man die Richtlinien zum Halten und Parken missachtet hat, sollte man einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Dieser prüft nicht nur die formale Richtigkeit des Bescheids, sondern erhebt auch rechtzeitig Einspruch für Sie, wenn er entweder inhaltliche Fehler im Bußgeldbescheid oder strafmildernde Aspekte herausfindet. Falls es im Bußgeldverfahren auch noch vor Gericht geht, unterstützt Sie ein Jurist auch dabei.
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