Nötigung im Straßenverkehr § Tatbestand, Strafmaß & mehr
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verkehrsrechtinfo Redaktion
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- Die Gesetzesgrundlage für diese Verkehrsstraftat ist § 240 des Strafgesetzbuches (StGB).
- Eine Nötigung im Straßenverkehr soll bei der genötigten Person zu einem gewissen Handeln führen.
- Oft geschieht die Nötigung durch permanentes Drängeln oder durch dauerhafte Betätigung der Lichthupe.
- Dieses Verkehrsdelikt wird entweder mit einer Geld- oder mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
- In schweren Fällen kommt es sogar zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Für diese Verkehrsstraftat gibt es immer 2 oder 3 Punkte im Fahreignungsregister.
- Dieses Verkehrsdelikt ist oft schwer zu ahnden, sollte aber nicht verharmlost werden.
- Um die Nötigung zu ahnden sollten möglichst genaue Angaben gemacht werden, am Besten mit dem Kennzeichen des Täters.
- Zusätzlich sollten Zeugenaussagen aufgenommen werden, um den Vorwurf zu stärken.
Rechtslage zur Nötigung im Straßenverkehr
Bei der Nötigung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Verkehrsstraftat, die rechtlich durch § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt wird. Dementsprechend sind bei einer Nötigung zwei Faktoren ausschlaggebend: Gewalt und Drohung. Dies bedeutet, dass eine Person eine andere durch eines oder durch beide Mittel dazu bringen möchte, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Im verkehrsrechtlichen Kontext hat die Handlung, zu der ein Fahrer gebracht werden soll, ebenfalls mit dem Straßenverkehr zu tun (z.B.: schnelleres Fahren).
Zudem wird auch mit Methoden des entsprechenden Fahrzeuges die Gewalt oder Drohung an sich durchgeführt. Nicht immer liegt durch eine Handlung wie das Drängeln bereits eine Nötigung im Straßenverkehr vor. Manchmal handelt es sich dabei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese Straftat verjährt gemäß § 78 des Strafgesetzbuches (StGB) nach drei Jahren.
Wer von anderen Autofahrern oder anderen Teilnehmern im Straßenverkehr beleidigt wird, ist zwar auch Opfer einer Verkehrsstraftat, allerdings muss diese klar von einer Nötigung unterschieden werden. Denn während bei einer Beleidigung die Entscheidungsfreiheit des Geschädigten nicht beeinflusst wird, versuchen Täter bei einer Nötigung im Straßenverkehr eine bestimmte Handlungsweise beim Opfer hervorzurufen. Oft kommen diese Straftaten allerdings auch gemeinsam vor, da der Nötigende auch oft denjenigen, den er zu etwas zwingen will, beleidigt.
Strafanzeige wegen einer erzwungenen Aktion auf der Straße stellen
Bei einer Nötigung im Straßenverkehr stellen sich betroffene Personen oft die Frage, ob sich die Anzeige überhaupt auszahlt. Dies steht meist in Verbindung damit, dass man sich nicht sicher ist, ob die Handlung tatsächlich den Tatbestand erfüllt oder nicht. Allerdings ist es immer ratsam, den entsprechenden Verkehrssünder anzuzeigen, da im Notfall ohnehin die Polizei entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Die Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr kann dabei sowohl persönlich als auch über das Telefon bei der Polizei erstattet werden. Weitere Zeugen sind nicht unbedingt notwendig, können allerdings bei der Urteilsfindung hilfreich sein. Folgende Informationen müssen sie bei der Anzeige übermitteln:
- Wo ist die Nötigung passiert?
- Wie sah die Nötigung aus?
- Wann ist die Nötigung geschehen?
Es hilft zudem den Ermittlungen enorm, wenn sich der Genötigte zusätzlich zu diesen Angaben auch noch an weitere Details des anderen Fahrzeuges erinnern kann. Im besten Fall ist dies das Kennzeichen, da dadurch der Halter rasch ausfindig gemacht werden kann. Da dies allerdings nur selten möglich ist, können auch weitere Merkmale, wie beispielsweise die Farbe, die Marke oder auch der Typ des Fahrzeuges sowie andere Auffälligkeiten am Auto dabei helfen, den Täter zu überführen. Eine Beschreibung des Fahrers ist ebenfalls förderlich. Wenn die Anzeige schließlich zu einem Gerichtsverfahren führt, muss derjenige, der die Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr zur Anzeige gebracht hat, auch als Zeuge in der Verhandlung aussagen.
Was passiert nach der Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?
Nachdem die Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr bei den entsprechenden Behörden erstattet wird, beginnt das Ermittlungsverfahren. Je detaillierter die Angaben der Person, die die Straftat auch angezeigt hat, gewesen sind, desto höher sind die Chancen, den Täter auch tatsächlich zu finden. In dieser Phase versucht die Polizei auch immer mögliche Zeugen aufzutreiben. Diese helfen nicht nur bei der Klärung des Sachverhalts, sondern erleichtern auch die Auffindung des Täters.
Wenn die Polizei schließlich einen Beschuldigten hat, wird dieser zunächst einmal befragt und kann sich zu den Vorwürfen äußern. Dabei kann er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, da ihm schließlich eine Straftat zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte spricht bei einer Nötigung im Straßenverkehr oft erst dann, wenn er sich mit seinem Rechtsanwalt abgesprochen hat.
Verhaltensweise bei einer Gegenanzeige
Im verkehrsrechtlichen Kontext kommt es häufig vor, dass bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr der Beschuldigte eine sogenannte Gegenanzeige erstattet. Wenn Sie zum Beispiel der Ansicht waren, dass Sie der Fahrer hinter Ihnen durch zu viel Drängeln zum schnelleren Fahren gezwungen hat, kann dieser Ihnen dieselbe Verkehrsstraftat mit Ausbremsen unterstellen. Es ist bei einer Gegenanzeige ratsam, sich nicht gleich zu den Vorwürfen zu äußern, sondern sich zunächst an einen Rechtsanwalt zu wenden, da die Verteidigung des zuerst Beschuldigten ebenfalls Argumente hervorbringt.
- Anwalt kontaktieren
- Sachverhalt schildern & Stellungnahme erstellen lassen
Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr
Es gibt unterschiedliche Handlungen, die als Nötigung im Straßenverkehr gelten können. Dabei ist es auch im verkehrsrechtlichen Umfeld möglich, dass der Tatbestand nach § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) sowohl mittels Gewalt als auch mittels Drohung durch einen Autofahrer oder Lenker anderer Fahrzeuge erfüllt wird. Wenn es darum geht, andere Verkehrsteilnehmer durch psychische oder körperliche Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung zu nötigen, so ist für den Straftatbestand die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Genötigten ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass es im Endeffekt nicht darauf ankommt, durch welche Handlung die andere Person nun tatsächlich genötigt wird, allerdings spielt hierbei auch die Dauer und das Ausmaß eine bedeutende Rolle. Folgende Aktivitäten können einen anderen Fahrer zu einer Handlung zwingen:
- längeres Drängeln mit Missachtung des Mindestabstands
- dichtes Auffahren inklusive Betätigung der Lichthupe
- grundloses Abbremsen
- unerwarteter Fahrbahnwechsel
- Hinderung am Ein- oder Ausparken
- absichtliche Beeinträchtigung des Überholvorgangs
- Fahrzeug als Straßenblockade
- Hinderung am Weiterfahren
Erzwingen einer Handlung im Straßenverkehr durch Gewalt
Wie auch die klassische Nötigung kann auch im Straßenverkehr eine Handlung mittels Gewaltausübung erzwungen werden. Dabei wird zwischen einem eng und einem weit ausgelegten Gewaltbegriff unterschieden. Die Gewalt im engeren Sinne bezeichnet die Anwendung von körperlicher Gewalt, wohingegen man bei einer weit gefassten Definition die psychische Manipulation anderer miteinschließt. Es ist allerdings auch möglich, dass sich ein Verkehrsteilnehmer beider Formen bedient, um zum Beispiel andere Autofahrer zu einem gewissen Handeln zu bringen.
Ein Beispiel für die psychische Gewaltausübung ist es, wenn sich ein Fußgänger zunächst vor ein Auto stellt und den Fahrer auf diese Weise an der Fortsetzung der Fahrt hindert. Theoretisch könnte der Autofahrer zwar weiterfahren, allerdings würde er dann den Fußgänger verletzen, weshalb er stehen bleibt. Reicht es dem Fußgänger nicht aus, dem Auto lediglich den Weg zu versperren, kann es auch sein, dass er sich auf die Motorhaube des Fahrzeuges legt. In diesem Fall handelt es sich um die enge Deutung des Gewaltbegriffes.
Wie wird ein Verkehrsteilnehmer durch Drohung beeinflusst?
Auch im verkehrsrechtlichen Umfeld ist es durchaus möglich, dass die Nötigung im Straßenverkehr durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgt. Diese Art wird auf den Straßen häufig verwendet, da wütende Personen anderen Verkehrsteilnehmern schnell zurufen, dass sie auf ihr Auto auffahren, wenn derjenige nicht sofort schneller fährt. Der Tatbestand gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) ist hierbei dadurch erfüllt, dass man nicht mehr frei über die Geschwindigkeit des Fahrzeuges entscheiden kann, sondern aus Furcht schneller fährt.
Sonderfall Hupen
Eine der wohl häufigsten Ursachen, weshalb sich Personen im Straßenverkehr belästigt fühlen, ist das Hupen. Besonders Fahranfänger, die noch nicht lange ihren Führerschein besitzen und deshalb noch relativ langsam fahren, erleben diese Erfahrung häufig. Das Hupen an sich stellt allerdings noch nicht gleich eine Nötigung im Straßenverkehr dar. Der Tatbestand für diese Verkehrsstraftat ist meist erst dann erfüllt, wenn sich der andere Autofahrer dadurch so bedroht fühlt, dass er Angst um sein Leben hat. Die Unsicherheit trägt allerdings dazu bei, dass sich Fahranfänger durch die Furcht tatsächlich dem Willen des Nötigenden beugen.
Sanktionen bei einer Nötigung im Straßenverkehr
Wenn jemand wegen einer Nötigung im Straßenverkehr angezeigt und bestraft wird, hat er grundsätzlich mehr als ein Bußgeld zu erwarten. Die Strafe für diese Verkehrsstraftat ist in den meisten Fällen eine Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird. Die tatsächliche Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Beschuldigten. Allerdings kann es gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren kommen.
Zudem muss der Nötigende grundsätzlich mit zwei oder drei Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Zwei Punkte fallen nach den Vorschriften aus dem Bußgeldkatalog an, wenn ein zeitlich limitiertes Fahrverbot angeordnet worden ist, drei Punkte gibt es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich der Genötigte tatsächlich dem Willen beugt, denn bereits die versuchte Nötigung im Straßenverkehr ist strafbar. Zudem kann es in schweren Fällen auch zu einer längeren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren kommen.
Strafmaß für die rücksichtslose Durchsetzung einer Verkehrshandlung
Das Strafmaß bei einer Nötigung im Straßenverkehr wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Hierbei ist insbesondere ausschlaggebend, ob tatsächlich diese Verkehrsstraftat gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt, oder die vermeintlich nötigende Handlung lediglich als eine Ordnungswidrigkeit, die auf dem Bußgeldkatalog basiert, angesehen wird. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein kurzes Drängeln nicht gleich eine Nötigung bedeuten muss, allerdings kann es sich dabei um einen Regelverstoß gegen die Abstandsvorschriften handeln, da der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.
In diesem Zusammenhang erhält die Person zwar ein Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie möglicherweise ein zeitlich begrenztes Fahrverbot, allerdings kommt es weder zu einer Geld- noch zu einer Freiheitsstrafe. Wenn eine Schwangere durch die nötigende Handlung im Straßenverkehr ihr Kind verliert, wird dies ebenso als strafverschärfend angesehen.
Übersicht: Strafe wegen Nötigung im Straßenverkehr
Vergehen | Strafe |
---|---|
Nötigung als Verkehrsstraftat | Geldstrafe in Tagessätzen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 2 oder 3 Punkte Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis |
Nötigung als Verkehrsstraftat + schwerer Fall | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren 3 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis |
nötigende Handlung als Ordnungswidrigkeit | Bußgeld für die entsprechende Ordnungswidrigkeit 2 Punkte Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monate |
Verhalten von Opfer und Täter einer nötigenden Beeinflussung
Wer sich bewusst ist, dass er klar und deutlich eine Nötigung im Straßenverkehr begangen hat und die Beweise dies auch bezeugen, sollte sich schnellstmöglich selbst anzeigen. Wer sich selbst stellt, erleichtert das Ermittlungsverfahren erheblich und kann durch aufrichtige Reue und mit einer ehrlich gemeinten Entschuldigung beim Opfer auch zu einer Strafmilderung beitragen. Falls es durch zu dichtes Auffahren über einen längeren Zeitraum schließlich sogar zu einem Unfall gekommen ist, muss die KFZ-Versicherung des Schuldigen dem Geschädigten den Sachschaden erstatten. Der Schaden am eigenen Auto, der dadurch entstanden ist, muss der Verursacher aus eigener Tasche bezahlen. Auch in diesem Zusammenhang sollte sich der Täter kooperativ zeigen, um seine Lage nicht noch zu verschlimmern.
Ist man durch eine Nötigung im Straßenverkehr in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt, hat man Schadensersatzansprüche und sollte trotz der Möglichkeit auf eine Gegenanzeige unbedingt eine Strafanzeige stellen. Ohne eine Anzeige kann der Verursacher nicht ausfindig gemacht werden, wodurch auch dessen Versicherung nicht die Kosten für den Schaden übernehmen kann. Wer sich nicht traut, diese Straftat anzuzeigen, bleibt möglicherweise selbst auf dem Geld für die Reparatur sitzen, da man erst einmal beweisen muss, dass man nicht selbst dafür verantwortlich ist.
Welche Rechtsmittel hat man bei einer Nötigung im Straßenverkehr?
Da es sich bei einer Nötigung im Straßenverkehr um eine Verkehrsstraftat handelt, welche durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig geahndet wird, ist es möglich, Berufung oder Revision einzulegen. Dabei muss der Beschuldigte allerdings beweisen können, dass er in der entsprechenden Situation nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist nicht immer einfach, da derjenige, der die Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet hat, dies auch aus gutem Grund und mit genügend Informationen gemacht hat. Für das Sammeln von Beweisen für die Unschuld ist es daher immer ratsam, sich an einen entsprechenden Juristen zu wenden.
So unterstützt Sie ein Anwalt bei Nötigung im Straßenverkehr
Sowohl Personen, die Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr geworden sind, als auch jene, die sich selbst dieser Tat strafbar gemacht haben, sollten einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Der Rechtsanwalt beurteilt Ihre Situation und kann die Ermittlungsakten einsehen. Dadurch kann er sich ein noch besseres Bild von Ihrer Lage machen und darauf eine geeignete Verteidigungsstrategie für das Strafverfahren aufbauen. Er sucht auch nach Zeugen, die bestätigen können, dass es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat und lädt diese auch als Zeugen für die Gerichtsverhandlung vor.
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